Norm
UbG §26Rechtssatz
Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des § 30 UbG ist jede Verlängerung einer gemäß § 26 UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (§ 26 Abs 2 UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des § 30 Abs 1 UbG die Verlängerung nur maximal ein Jahr betragen darf.Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des Paragraph 30, UbG ist jede Verlängerung einer gemäß Paragraph 26, UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (Paragraph 26, Absatz 2, UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, UbG die Verlängerung nur maximal ein Jahr betragen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129101Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016