RS OGH 2013/10/2 7Ob173/13m

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Rechtssatz

Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des § 30 UbG ist jede Verlängerung einer gemäß § 26 UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (§ 26 Abs 2 UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des § 30 Abs 1 UbG die Verlängerung nur maximal ein Jahr betragen darf.Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des Paragraph 30, UbG ist jede Verlängerung einer gemäß Paragraph 26, UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (Paragraph 26, Absatz 2, UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, UbG die Verlängerung nur maximal ein Jahr betragen darf.

Entscheidungstexte

  • RS0129101">7 Ob 173/13m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 173/13m
    Veröff: SZ 2013/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129101

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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