RS OGH 2013/10/17 1Ob175/13m

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Norm

TGBG §35 Abs1
ZPO §235

Rechtssatz

Seit der Änderung des § 35 Abs 1 TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein? oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf „Land Tirol“ zu berichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 175/13m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 175/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129097

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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