RS OGH 2016/4/27 6Ob16/13s, 8Ob26/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2013
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Norm

KMG §11 Abs7
  1. KMG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 20.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. KMG § 11 gültig von 10.08.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  3. KMG § 11 gültig von 01.03.1994 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1994
  4. KMG § 11 gültig von 01.01.1992 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Nach § 11 Abs 7 KMG idF vor 10. 8. 2005 mussten Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelte es sich um eine Präklusivfrist, die auf alle vor dem 10. 8. 2005 entstandenen Ansprüche anzuwenden ist. § 11 Abs 7 KMG stellt auf die „Beendigung des prospektpflichtigen Angebots“ als fristauslösendes Moment ab. Für Daueremissionen scheint jene Auffassung durchaus vertretbar, wonach die Frist des § 11 Abs 7 KMG mit der Veröffentlichung des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts zu laufen beginnt.Nach Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung vor 10. 8. 2005 mussten Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelte es sich um eine Präklusivfrist, die auf alle vor dem 10. 8. 2005 entstandenen Ansprüche anzuwenden ist. Paragraph 11, Absatz 7, KMG stellt auf die „Beendigung des prospektpflichtigen Angebots“ als fristauslösendes Moment ab. Für Daueremissionen scheint jene Auffassung durchaus vertretbar, wonach die Frist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG mit der Veröffentlichung des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

  • RS0129095">6 ob 16/13s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 ob 16/13s
  • RS0129095">8 Ob 26/16f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 26/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129095

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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