RS OGH 2013/11/26 17Os26/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2013
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Norm

MeldeG §22 Abs3
StGB §28
StGB §302 Abs1
VStG §25
VStG §30

Rechtssatz

Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von § 30 Abs 2 VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 26/13x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 26/13x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129094

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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