RS Vwgh 2013/10/23 2010/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

62003CJ0012 Kommission / Tetra Laval;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §37;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2010/03/0176 E 23. Oktober 2013

Rechtssatz

Das gesetzliche Gebot, "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen, erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210). Bei der derart vorzunehmenden "gebührenden Prüfung" (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/03/0109) der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/03/0211; vgl dazu auch das Urteil des EuGH vom 15. Februar 2005, Rs C-12/03 (Tetra Laval), Slg 2005, I-987, Rz 38ff, und das Urteil des (deuteschen) Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013, BVerwG 6 C 10.12, insbesondere die Rz 19 und 42). Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030175.X02

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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