Norm
StGB §206 Abs2 Fall2Rechtssatz
Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung.Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129059Im RIS seit
06.12.2013Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022