Norm
EO §294 ARechtssatz
Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach § 294 EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach Paragraph 294, EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129063Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025