RS OGH 2013/8/29 8Ob79/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2013
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Norm

ABGB §364
ABGB §522

Rechtssatz

Unmittelbare Immissionen, wie direkte Zuleitungen oder das Eindringen grob körperlicher Stoffe, können mit Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. Auch solche Einwirkungen setzen - mangels besonderer Rechtswidrigkeit - ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip setzt ohne sonderrechtliche Anknüpfung eine geschaffene Gefahrenquelle durch eine verpflichtende menschliche Vorhandlung voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 79/13w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129058

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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