RS OGH 2013/8/29 8Ob78/13y

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Norm

ABGB §364 Abs2 B

Rechtssatz

Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 78/13y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
    Veröff: SZ 2013/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129054

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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