RS OGH 2013/8/30 8ObS5/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2013
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Norm

AngG §29
ABGB §1162b
UrlG §10

Rechtssatz

Bei unberechtigter vorzeitiger Entlassung oder berechtigtem Austritt des AN sind Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG grundsätzlich nach dem Entgelt zu berechnen, das im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gebührt hat. Hätte sich das Entgelt während der fiktiven Kündigungsfrist wegen einer kollektivvertraglichen Anpassung erhöht, steht die Differenz zu jenem Abfertigungsbetrag, der sich bei ordentlicher Kündigung auf Grundlage des erhöhten Entgelts ergeben hätte, nach § 29 AngG (§ 1162b ABGB) zu. Zur Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG besteht dieser Differenzanspruch unter der vom Arbeitnehmer nachzuweisenden Voraussetzung, dass der offene Resturlaub bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der fiktiven Kündigungsfrist verbraucht worden wäre. Für jenen Urlaubsanspruch, der erst in der fiktiven Kündigungsfrist neu entstanden wäre, ist der Ersatzanspruch nach dem zum fiktiven Endtermin gebührenden Entgelt zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
    Veröff: SZ 2013/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129057

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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