Norm
HeimAufG §19aRechtssatz
Bei einer nachträglichen Überprüfung einer aufgehobenen Freiheitsbeschränkung beträgt die Rekursfrist gemäß § 19a Abs 3 HeimAufG auch für den Leiter der Einrichtung 14 Tage.Bei einer nachträglichen Überprüfung einer aufgehobenen Freiheitsbeschränkung beträgt die Rekursfrist gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, HeimAufG auch für den Leiter der Einrichtung 14 Tage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129050Im RIS seit
05.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013