RS OGH 2013/9/19 2Ob211/12m

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Rechtssatz

Keine Schutzpflichten des Bauaufsichtsführenden zugunsten der Werkunternehmer: Rechtsstellung eines Arbeitgebers im Sinne des § 8 ASchG nur für Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer, nicht jedoch bei den Baufortschritt kontrollierender und überwachender Funktion ohne Einbindung mit eigenen Arbeitnehmern in die Ausführung des Bauvorhabens.Keine Schutzpflichten des Bauaufsichtsführenden zugunsten der Werkunternehmer: Rechtsstellung eines Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 8, ASchG nur für Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer, nicht jedoch bei den Baufortschritt kontrollierender und überwachender Funktion ohne Einbindung mit eigenen Arbeitnehmern in die Ausführung des Bauvorhabens.

Entscheidungstexte

  • RS0129042">2 Ob 211/12m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
    Veröff: SZ 2013/86

Schlagworte

Baustelle, Koordination, Sicherheit, Gesundheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129042

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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