RS OGH 2013/11/14 2Ob220/12k

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Norm

ABGB §197 Abs4
EPG idF AdRÄG 2013 §8 Abs4

Rechtssatz

Nunmehr wird auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Stiefkindadoption ermöglicht, ohne dass die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes zum eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Wahlelternteils erlöschen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 220/12k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 220/12k
    Beisatz: Vom Begriff „Kind“ können bei der Stiefkindadoption unter Ehegatten sowohl das leibliche Kind als auch das Wahlkind erfasst sein; bei eingetragenen Partnern und Lebensgefährten muss es sich dagegen immer um das leibliche Kind des Partners handeln. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Judikatur des EGMR. (T2); Veröff: SZ 2013/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129043

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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