RS OGH 2013/9/12 10Ob43/13s (10Ob44/13p), 10Ob7/16a

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des § 1 UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend. Mangels Regelungslücke ist keine Analogie zu § 69a EheG zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 43/13s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 43/13s
  • 10 Ob 7/16a
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
    Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung der Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129034

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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