RS OGH 2013/9/30 6Ob83/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2013
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Norm

AktG §234b Abs3
AktG §244 Abs4
  1. AktG § 234b heute
  2. AktG § 234b gültig ab 15.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007

Rechtssatz

Bei der Frist gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG iVm § 244 Abs 4 AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG "saniert" wird.Bei der Frist gemäß Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG in Verbindung mit Paragraph 244, Absatz 4, AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des Paragraph 225 e, Absatz 2, AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG "saniert" wird.

Entscheidungstexte

  • RS0129030">6 Ob 83/13v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 83/13v
    Veröff: SZ 2013/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129030

Im RIS seit

21.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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