Norm
AktG §234b Abs3Rechtssatz
Bei der Frist gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG iVm § 244 Abs 4 AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG "saniert" wird.Bei der Frist gemäß Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG in Verbindung mit Paragraph 244, Absatz 4, AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des Paragraph 225 e, Absatz 2, AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG "saniert" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129030Im RIS seit
21.11.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016