RS OGH 2013/9/30 6Ob83/13v

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Veröffentlicht am 30.09.2013
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Norm

AktG §234b Abs5

Rechtssatz

Die Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 234b Abs 5 Satz 2 AktG voraus, dass der Austrittsberechtigte das Barabfindungsangebot angenommen hat. Es ist dem Aktionär nicht gestattet, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 83/13v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 83/13v
    Veröff: SZ 2013/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129031

Im RIS seit

21.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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