Norm
GmbHG §25 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach § 36 Abs 2 GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ? ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (§ 25 GmbHG) ? nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.Nach Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ? ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (Paragraph 25, GmbHG) ? nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129021Im RIS seit
14.11.2013Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016