RS Vfgh 2013/11/7 B1096/2013

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Leitsatz

Keine Folge

Rechtssatz

Bestätigung eines Beschlusses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien, wodurch dem Antragsteller mit einstweiliger Maßnahme gemäß §19 Abs1 und Abs3 Z1 litb DSt das Vertretungsrecht vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, allen diesem im Instanzenzug nachgeordneten Bezirksgerichten in Strafsachen und allen diesen genannten Gerichten beigeordneten Strafverfolgungsbehörden entzogen wurde.

Der Vollzug der vom Disziplinarrat beschlossenen einstweiligen Maßnahme wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert wird (so ausdrücklich §57 Abs2 DSt). Selbst wenn daher der VGH der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, wäre zwar die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides suspendiert, die rechtliche Position des Antragstellers könnte jedoch auch in der für ihn günstigsten Annahme keine andere sein, als sie vor Erlassung des seine Beschwerde abweisenden Bescheides gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • B1096/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.11.2013 B1096/2013

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1096.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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