RS OGH 2013/9/30 17Os14/13g, 11Os109/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2013
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Norm

StPO §54
StPO §101 Abs1
StPO §106 Abs1
StPO §363a

Rechtssatz

Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach § 54 erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Art 10 Abs 2 MRK.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129012

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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