Norm
StPO §54Rechtssatz
Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach § 54 erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Art 10 Abs 2 MRK.Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach Paragraph 54, erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129012Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022