RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0054

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/12/0053 E 16. September 2013 2012/12/0056 E 16. September 2013

Rechtssatz

Aus dem Grunde des § 48 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes im Dienstplan festzulegen. Zwar ließe der Wortlaut dieses Satzes eine Auslegung zu, wonach die dort beschriebene Festlegung (erst) in dem für die einzelne Woche jeweils gültigen Dienstplan - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Erlassung - zu erfolgen hätte, wobei die "Zulässigkeit" ausschließlich anhand des § 48 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 zu messen wäre. In einer solchen Auslegung wäre freilich der dritte Satz des § 48 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes im Dienstplan festzulegen ist, schlichtweg überflüssig: entspräche ein Dienstplan nämlich dem § 48 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 folgte daraus auch schon zwingend seine Kompatibilität mit dem dritten Satz leg. cit. in der oben angedachten Auslegungsvariante. Im Allgemeinen sind aber Normen dahingehend auszulegen, dass sie nicht Überflüssiges anordnen (Hinweis E vom 17. Dezember 1991, 90/08/0005).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120054.X03

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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