Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines russischen Staatsbürgers nach Polen mangels Wahrnehmung des sich aus der Dublin II-VO ergebenden Zuständigkeitsübergangs auf Österreich infolge nicht fristgerechter Überstellung des Antragstellers nach Zustimmung der polnischen Behörden zur ÜbernahmeRechtssatz
Im vorliegen Fall begann die Frist zur Durchführung der Überstellung mit der Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme des Antragstellers am 03.01.2011 zu laufen. Da der AsylGH der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des BAA mit Beschluss vom 15.06.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde die Frist allerdings unterbrochen. Erst mit der endgültigen Entscheidung des AsylGH über die Beschwerde begann die Frist wieder neu zu laufen. Laut Gerichtsakt wurde diese Entscheidung vom 30.07.2012 am 02.08.2012 zugestellt. Die Sechsmonatsfrist (des Art20 Abs2 Dublin-II-VO) lief daher am 02.02.2012 ab und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers ging zu diesem Zeitpunkt auf Österreich über. Der AsylGH hat diesen - sich unmittelbar aus der Dublin-II-VO ergebenden - Zuständigkeitsübergang unter völliger Außerachtlassung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen wahrgenommen und damit Willkür geübt.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Zuständigkeit, Fristen, Wirkung aufschiebende, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U520.2013Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013