RS Vfgh 2013/9/17 U520/2013

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art16, Art20
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines russischen Staatsbürgers nach Polen mangels Wahrnehmung des sich aus der Dublin II-VO ergebenden Zuständigkeitsübergangs auf Österreich infolge nicht fristgerechter Überstellung des Antragstellers nach Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme

Rechtssatz

Im vorliegen Fall begann die Frist zur Durchführung der Überstellung mit der Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme des Antragstellers am 03.01.2011 zu laufen. Da der AsylGH der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des BAA mit Beschluss vom 15.06.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde die Frist allerdings unterbrochen. Erst mit der endgültigen Entscheidung des AsylGH über die Beschwerde begann die Frist wieder neu zu laufen. Laut Gerichtsakt wurde diese Entscheidung vom 30.07.2012 am 02.08.2012 zugestellt. Die Sechsmonatsfrist (des Art20 Abs2 Dublin-II-VO) lief daher am 02.02.2012 ab und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers ging zu diesem Zeitpunkt auf Österreich über. Der AsylGH hat diesen - sich unmittelbar aus der Dublin-II-VO ergebenden - Zuständigkeitsübergang unter völliger Außerachtlassung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen wahrgenommen und damit Willkür geübt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Zuständigkeit, Fristen, Wirkung aufschiebende, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U520.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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