RS OGH 2013/7/24 9Ob36/13d

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Rechtssatz

Das Einziehungsverfahren sieht ? im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (§ 5 Abs 2 VerwEinzG) ? keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vor.Das Einziehungsverfahren sieht ? im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (Paragraph 5, Absatz 2, VerwEinzG) ? keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG vor.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 36/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129007

Im RIS seit

28.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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