RS OGH 2013/8/28 5Ob47/13t

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Veröffentlicht am 28.08.2013
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Norm

ABGB §284f
GBG §53 Abs3

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung über Antrag einer Person, die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf über die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hinaus einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Das trifft auch auf eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht iSd § 284f Abs 3 ABGB zu, die vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet wurde und deren Registrierung im ÖZVV erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 47/13t
    Veröff: SZ 2013/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129009

Im RIS seit

31.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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