RS OGH 2013/9/20 5Ob93/13g, 6Ob176/13w, 5Ob29/14x, 2Nc3/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2013
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Norm

JN §20 Z2

Rechtssatz

Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. Ein in analoger Anwendung des § 20 Z 2 JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/13g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
  • 6 Ob 176/13w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
    Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T1)
  • 5 Ob 29/14x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 29/14x
  • 2 Nc 3/22x
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 2 Nc 3/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129010

Im RIS seit

31.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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