RS OGH 2025/9/23 5Ob93/13g; 6Ob176/13w; 5Ob29/14x; 2Nc3/22x; 5Ob163/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2013
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Norm

JN §20 Z2
  1. JN § 20 heute
  2. JN § 20 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  5. JN § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  6. JN § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. Ein in analoger Anwendung des § 20 Z 2 JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.Das Angehörigenverhältnis (Paragraph 20, Ziffer 2, JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. Ein in analoger Anwendung des Paragraph 20, Ziffer 2, JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • RS0129010">5 Ob 93/13g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
  • RS0129010">6 Ob 176/13w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
    Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T1)
  • RS0129010">5 Ob 29/14x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 29/14x
  • RS0129010">2 Nc 3/22x
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 2 Nc 3/22x
  • RS0129010">5 Ob 163/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 163/24t
    vgl aber; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129010

Im RIS seit

31.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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