RS Vwgh 2013/9/11 2012/02/0015

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0356 E 28. Juli 2010 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zu Grunde liegt der Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO 1960 genommen würde (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310). Dabei ist es unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0258).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012020015.X02

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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