RS Vfgh 2013/9/13 U1407/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun mangels Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, der Familiensituation und den aktuellen Länderberichten

Rechtssatz

Der AsylGH setzt sich hinsichtlich der Existenzerhaltung der Beschwerdeführerin in Kamerun nicht mit ihrem Vorbringen auseinander.

Der AsylGH unterlässt es auch, seine Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für sich und ihre Kinder zu sorgen, mit aktuellen Länderberichten insbesondere zur wirtschaftlichen Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun in Bezug zu setzen. Der AsylGH trifft in der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen zur Situation in Kamerun.

Auch soweit der AsylGH vermeint, es spreche nichts gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Familienverband und es sei zu erwarten, dass sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen könne, unterlässt er es in Willkür gleichzuhaltender Weise, auf die konkrete, von der Beschwerdeführerin geschilderte prekäre Familiensituation einzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1407.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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