RS OGH 2016/5/10 15Os103/13f, 15Os43/14h, 11Os50/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

StGB §220b
  1. StGB § 220b heute
  2. StGB § 220b gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 220b gültig von 01.01.2020 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 220b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 220b gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angeklagte eine nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220b Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat). Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit strafbare Handlungen (mindestens zwei) der genannten Art mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten), so ist das Tätigkeitsverbot auszusprechen. Da der Begriff „Gefahr“ nichts anderes meint als „Befürchtung“ im Sinn der §§ 21 bis 23 StGB, erfordert die Gefährlichkeitsprognose auch hier ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung.Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach Paragraph 220 b, Absatz 2, StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angeklagte eine nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine in Paragraph 220 b, Absatz eins, StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat). Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit strafbare Handlungen (mindestens zwei) der genannten Art mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten), so ist das Tätigkeitsverbot auszusprechen. Da der Begriff „Gefahr“ nichts anderes meint als „Befürchtung“ im Sinn der Paragraphen 21 bis 23 StGB, erfordert die Gefährlichkeitsprognose auch hier ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung.

Entscheidungstexte

  • RS0128997">15 Os 103/13f
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 103/13f
  • RS0128997">15 Os 43/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 43/14h
    Auch; Beisatz: Die Konstatierung, es bestehe die Gefahr, „dass er die Möglichkeit hat“, weitere strafbare Handlungen dieser Art zu begehen, bringt dies nicht zum Ausdruck. (T1)
  • RS0128997">11 Os 50/16m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 50/16m
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang des Verbots, das über die Untersagung des Ausübens der zur Tatzeit ausgeübten, der gesetzlichen Beschreibung entsprechenden Tätigkeit und „vergleichbarer“ Tätigkeiten nicht hinaus gehen darf, ist deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128997

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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