RS OGH 2024/4/23 15Os84/13m; 15Os95/07w; 15Os7/16t; 12Os34/18v; 14Os117/20t; 13Os13/22v; 13Os1/23f;

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

StPO §228 Abs1
  1. StPO § 228 heute
  2. StPO § 228 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 228 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 228 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 228 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden.Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (Paragraph 233, Absatz eins, StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0128996">15 Os 84/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 84/13m
    Beisatz: Zwischen Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) und Urteilsverkündung bestand kein Anspruch auf Öffentlichkeit. (T1)
  • 15 Os 95/07w
    Entscheidungstext OGH 22.07.2007 15 Os 95/07w
  • RS0128996">15 Os 7/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
    Auch
  • RS0128996">12 Os 34/18v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
    Vgl
  • RS0128996">14 Os 117/20t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 117/20t
    Vgl
  • RS0128996">13 Os 13/22v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 13 Os 13/22v
    Vgl
  • RS0128996">13 Os 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
    vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T2)
  • RS0128996">11 Os 26/24v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2024 11 Os 26/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128996

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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