TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/11 2010/02/0094

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom 4. März 2010, Zl. Senat-AM-09-0138, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (der Erstbehörde) vom 2. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 350,-- belegt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe mit 72 Stunden festgesetzt worden ist.

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. April 2009 wurde der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe in derselben Höhe (EUR 350,--) verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde jedoch auf 168 Stunden hinaufgesetzt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. März 2010 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers - von einer hier nicht wesentlichen Abänderung abgesehen - keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG darf in dem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die belangte Behörde hat das diese Bestimmung missachtende erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0301, uvm).

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020094.X00

Im RIS seit

10.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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