TE Vfgh Beschluss 2013/10/2 B932/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GdO 1967 §43
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde zweier Gemeinden gegen die Abweisung der Anträge auf Vereinigung zu einer neuen Gemeinde mangels Vorlage innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zur Beschwerdeerhebung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die (am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebrachte) Beschwerde vom 23. August 2013 richtet sich gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit welchem dem Antrag der Gemeinden Osterwitz und Trahütten auf Vereinigung zur neuen Gemeinde Trahütten keine Folge gegeben wird.

2. Gemäß §43 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl 115 idF LGBl 125/2012, obliegt die Beschlussfassung über das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten, sofern dies nicht durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen wurde, dem Gemeinderat. Schon in seinem Beschluss VfSlg 14.727/1997 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die (in den zitierten Bestimmungen bis heute unverändert gebliebene) Stmk. GemO behalte die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen den dort angefochtenen Bescheid dem Gemeinderat vor (vgl. auch VfGH 8.6.2004, B70/04).2. Gemäß §43 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl 115 in der Fassung Landesgesetzblatt 125 aus 2012,, obliegt die Beschlussfassung über das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten, sofern dies nicht durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen wurde, dem Gemeinderat. Schon in seinem Beschluss VfSlg 14.727/1997 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die (in den zitierten Bestimmungen bis heute unverändert gebliebene) Stmk. GemO behalte die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen den dort angefochtenen Bescheid dem Gemeinderat vor vergleiche auch VfGH 8.6.2004, B70/04).

3. Mit Schreiben vom 30. August 2013 – zugestellt mittels ERV am 30. August 2013 – forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Nachweis über den Beschluss des zuständigen Organs betreffend die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vorzulegen.

4. Die beschwerdeführenden Gemeinden teilten in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2013 mit, dass entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gefasst worden seien. Aus den beigelegten Auszügen aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschlüsse jeweils am 12. September 2013 gefasst wurden, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. August 2013. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat (vgl. VfSlg 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999, 17.664/2005 und 19.114/2010), war die Fassung der Beschlüsse der Gemeinderäte jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.4. Die beschwerdeführenden Gemeinden teilten in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2013 mit, dass entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gefasst worden seien. Aus den beigelegten Auszügen aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschlüsse jeweils am 12. September 2013 gefasst wurden, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. August 2013. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat vergleiche VfSlg 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999, 17.664/2005 und 19.114/2010), war die Fassung der Beschlüsse der Gemeinderäte jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B932.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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