Norm
ASVG §67aRechtssatz
Die Haftung gemäß § 67a Abs 2 Satz 3 ASVG ist vom Gesetzgeber als Ausfallhaftung konzipiert. Wer aus der Haftung nach § 67a ASVG zahlt, hat grundsätzlich einen Regressanspruch gegen den Beitragsschuldner.Die Haftung gemäß Paragraph 67 a, Absatz 2, Satz 3 ASVG ist vom Gesetzgeber als Ausfallhaftung konzipiert. Wer aus der Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG zahlt, hat grundsätzlich einen Regressanspruch gegen den Beitragsschuldner.
§ 67a Abs 3 Z 2 ASVG räumt dem Auftrag gebenden Unternehmen nur die Möglichkeit der Haftungsbefreiung ein. Diese Bestimmung normiert hingegen keine Pflicht zur Leistung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG), sondern lediglich eine Obliegenheit.Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG räumt dem Auftrag gebenden Unternehmen nur die Möglichkeit der Haftungsbefreiung ein. Diese Bestimmung normiert hingegen keine Pflicht zur Leistung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG), sondern lediglich eine Obliegenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128979Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016