TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/9 2012/22/0207

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §292 Abs3;
ASVG §293 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/22/0208 2012/22/0210 2012/22/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. des A, 2. der J, 3. der S und 4. der N, alle in G, alle vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 25. September 2012,

1. Zl. 321.869/3-III/4/12 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/22/0207), 2. Zl. 321.869/5-III/4/12 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/22/0208), 3. Zl. 321.869/2-III/4/12 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/22/0209) und 4. Zl. 321.869/4- III/4/12 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/22/0210), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen beschwerdeführenden Parteien. Alle sind bosnische Staatsangehörige.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, ihnen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem bereits im Inland lebenden Ehemann der Drittbeschwerdeführerin (und Vater der übrigen beschwerdeführenden Parteien), der ebenfalls bosnischer Staatsangehöriger ist und in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - im Wesentlichen in allen Bescheiden gleichlautend - aus, gemäß § 11 Abs. 5 NAG seien zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsmittel, die der Familie mindestens zur Verfügung stehen müssten, die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze heranzuziehen. Demnach müssten für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, (nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden § 293 Abs. 1 ASVG) monatlich zumindest EUR 1.221,68 und für jedes Kind zusätzlich EUR 125,72 zur Verfügung stehen. Die tatsächlich verfügbaren Unterhaltsmittel würden durch Kreditbelastungen, Mietbelastungen und Pfändungen geschmälert, daher seien sie "umgekehrt auch den erforderlichen Unterhaltsmitteln" hinzuzurechnen.

Es sei vorgebracht worden, dass der Ehemann der Drittbeschwerdeführerin (bzw. Vater der anderen beschwerdeführenden Parteien) über ein monatliches Einkommen von EUR 2.026,80 verfügen würde. Über Aufforderung seien diverse Unterlagen, insbesondere ein Auszug des Lohnkontos und Lohnzettel, vorgelegt worden. Daraus ergebe sich - unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Sonderzahlungen - allerdings ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.564,33. Weiters sei den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass monatlich EUR 600,-- an Mietkosten zu begleichen seien. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Ehemannes der Drittbeschwerdeführerin ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden. Den "Angaben Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung" zufolge würden die Schulden in den nächsten zwei Jahren getilgt sein; es wären monatlich EUR 130,-- zu zahlen.

Berücksichtige man den Wert der freien Station von EUR 260,35, ergebe sich, dass der Familie ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt EUR 2.068,49 zur Verfügung stehen müsste. Das Einkommen des Ehemannes der Drittbeschwerdeführerin von EUR 1.564,33 erreiche dieses Ausmaß nicht.

Es sei daher nicht nachgewiesen worden, dass die Unterhaltsmittel für die beschwerdeführenden Parteien gedeckt seien. Daher sei es als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel stehe somit das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG entgegen.

Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien bislang noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen seien. Sie seien im August 2011 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Allerdings seien sie nach Ablauf des sichtvermerksfreien Aufenthalts nicht mehr ausgereist, sondern in Österreich geblieben. Die Ehe zwischen der Drittbeschwerdeführerin und dem in Österreich lebenden Ehemann bestehe seit 17. Jänner 2007. Letzterer sei auch im Besitz eines für Österreich gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels. Das gemeinsame Familienleben in Österreich bestehe allerdings erst seit August 2011. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Übrigen erst im Juli 2012 nach Österreich nachgereist. Letztere habe bis dahin bei den Großeltern in Bosnien gelebt. Es könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass im Heimatstaat noch Bindungen bestünden, zumal die beschwerdeführenden Parteien dort bis zu ihrer Einreise in Österreich gelebt hätten. Durch den unrechtmäßigen Verbleib im Inland sei den geltenden Einwanderungsbestimmungen zuwidergehandelt worden.

Es sei bei Gesamtbetrachtung aller Umstände zum Ergebnis zu gelangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen höher zu bewerten seien als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich. Zwar bestünden familiäre Bindungen zum in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater; insoweit dürfe aber auch berücksichtigt werden, dass die Unterhaltsmittel nicht gesichert seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der gegenständlichen Fälle im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (jeweils 26. September 2012) nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 richtet.

§ 11 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 und Abs. 5 NAG (samt Überschrift) lautet:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. …

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

              8.              die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

              9.              die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde davon ausging, dass sämtliche beschwerdeführenden Parteien den gemeinsamen Familiennachzug zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater anstreben. Dem wird in den Beschwerden nicht entgegengetreten. Zu Recht durfte die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass bei der Berechnung der sich nach § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG richtenden Höhe der Unterhaltsmittel, die insgesamt vom Zusammenführenden aufzubringen sind - dass die beschwerdeführenden Parteien neben den Unterhaltsansprüchen auch über eigene Unterhaltsmittel verfügt hätten, wurde nicht vorgebracht -, alle beschwerdeführenden Parteien einzubeziehen sind.

In den Beschwerden wird vorgebracht, der belangten Behörde sei insofern ein Rechenfehler unterlaufen, als sich das durchschnittliche Monatseinkommen, das der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien aus seiner Tätigkeit bei der L B W erhalte, richtigerweise mit EUR 1.654,86 zu errechnen wäre. Weiters wird geltend gemacht, dass er als Fußballtrainer ein zusätzliches Einkommen von EUR 400,-- pro Monat erziele und die monatliche Belastung aus dem Schuldenregulierungsverfahren von EUR 130,-- mittlerweile bereits weggefallen sei und somit eine Schmälerung des Einkommens aus diesem Titel nicht mehr vorliege. Somit liege insgesamt ein verfügbares Nettohaushaltseinkommen von EUR 2.054,86 vor.

Dem ist zu entgegnen, dass in den Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde, die nach dem Schuldenregulierungsverfahren zu leistenden Beträge wären bereits zur Gänze gezahlt. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde, die nur davon spricht, dass die Masseforderungen "bereits" bezahlt seien, nicht behauptet, dass die nach dem Schuldenregulierungsverfahren zu leistenden Zahlungen schon vor Erlassung der angefochtenen Bescheide wegen gänzlicher Begleichung weggefallen wären oder dies für die Zeit der Gültigkeit der zu erteilenden Aufenthaltstitel schon absehbar gewesen wäre. Aber auch ein Vorbringen, wonach der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien über ein Zusatzeinkommen als Fußballtrainer verfüge, wurde in den Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Somit erweisen sich die nunmehr auf die genannten Umstände erstmals Bezug nehmenden Beschwerdebehauptungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Selbst wenn der belangten Behörde, die nach den Feststellungen von einem vom Zusammenführenden erwirtschafteten monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.564,33 ausging, insoweit ein Rechenfehler unterlaufen wäre und dieses Einkommen - wie in den Beschwerde vorgebracht - mit monatlich netto EUR 1.654,86 anzusetzen wäre, würde sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nichts am Ergebnis ändern, so dass es einem diesbezüglichen Feststellungsmangel an der Relevanz für den Verfahrensausgang fehlt.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 Abs. 1 ASVG (in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 398/2011) für die gesamte Familie Unterhaltsmittel im Ausmaß vom EUR 1.598,84 vorliegen müssten. Von dem vom Zusammenführenden erwirtschafteten Nettoeinkommen sind nach § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG aber noch - unter Bedachtnahme gemäß § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG auf einen "Freibetrag" im Ausmaß der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (nach der hier maßgeblichen Rechtslage: EUR 260,35) - die ihn monatlich treffenden (nicht bestrittenen) Mietbelastungen (EUR 600,-) und aus dem Schuldenregulierungsverfahren resultierenden Zahlungen (EUR 130,-) abzuziehen. Demnach errechnet sich das nach § 11 Abs. 5 NAG relevante Nettoeinkommen - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde zu einem erwirtschafteten monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.564,33 - mit monatlich EUR 1.094,68. Damit wird aber das vom Gesetz geforderte Ausmaß von EUR 1.598,84 zweifelsfrei nicht erreicht. Dies träfe auch im Fall des Vorliegens des von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Rechenfehlers zu, weil - ausgehend vom insoweit vorgebrachten Betrag von 1.654,86 - auch das dann nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigende Einkommen von EUR 1.185,21 immer noch deutlich unter dem gesetzlich vorgesehenen Betrag liegt.

Die von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Umstände zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommenen Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK hat die belangte Behörde ausreichend berücksichtigt. In Anbetracht dessen, dass die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet in ihrem Heimatstaat Bosnien gelebt haben, die Dauer des in Österreich geführten Familienlebens sich als kurz darstellt und darüber hinaus auch sonst keine besonderen Umstände erkennbar sind, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, die Situation der beschwerdeführenden Parteien stelle sich nicht als derart außergewöhnlich dar, sodass ihnen nach Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt hätte werden müssen, nicht als rechtswidrig. Die belangte Behörde durfte in den vorliegenden Fällen unter Bedachtnahme auf den seit Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßigen Aufenthalt und unsicheren Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Parteien dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen zu Recht mehr Gewicht beimessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien.

Da somit die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung - im Rahmen des Begehrens - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 9. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012220207.X00

Im RIS seit

03.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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