RS OGH 2023/12/14 11Os85/13d; 11Os78/19h (11Os86/19k); 15Os131/23p (15Os132/23k; 15Os133/23g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ? auf sein Verlangen ? die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ? auf sein Verlangen ? die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.

Entscheidungstexte

  • RS0128975">11 Os 85/13d
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 85/13d
  • RS0128975">11 Os 78/19h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 78/19h
  • RS0128975">15 Os 131/23p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 131/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128975

Im RIS seit

30.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten