Norm
ABGB §268Rechtssatz
Die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen nicht ? in pauschaler Weise ? alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128971Im RIS seit
26.09.2013Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013