TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/16 E14 405925-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2013
beobachten
merken
Spruch

E14 405.925-1/2009-10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Zeige - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, Zl. 09 01.676-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Verfahrensgang

 

Verfahren vor dem Bundesasylamt

 

Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9, 15).

 

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 09.02.2009 statt (AS

9 - 21).

 

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 12.02.2009 (AS 35, 41).

 

Am 26.03.2009 (AS 69 - 85) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

 

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zur Kenntnis gebracht (AS 81 - 83, 87 - 93).

 

Der Beschwerdeführer gab zu diesen Länderfeststellungen eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 83).

 

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren einen türkischen Personalausweis (AS 29, 31) und einen Kassabeleg über die Einzahlung XXXX für den Verein XXXX vom XXXX2009 (AS 95) vor.

 

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 31.03.2009, Zl. 09 01.676-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS

109 - 177).

 

Gegen diesen am 02.04.2009 zugestellten (AS 180) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.04.2009 (AS 191 - 211).

 

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

 

Der Asylgerichtshof übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 16.05.2013 Länderdokumentationsmaterial zum Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Mit selbem Schreiben vom 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert verfahrenswesentliche Änderungen seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2009, insbesondere im Hinblick auf seine etwaige Integration oder eine Rückkehrgefährdung, bekanntzugeben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 6Z).

 

Mit Schreiben vom 05.06.2013 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 12.06.2013, da der Beschwerdeführer noch nicht alle Unterlagen parat habe (OZ 7).

 

Weder das Bundesasylamt noch der Beschwerdeführer übermittelte bislang eine Stellungnahme.

 

Verfahrensinhalt

 

Vorbringen

 

Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die türkische Staatsbürgerschaft besitze und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sei, sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 13, 69 - 71). Er sei ledig, habe keine Kinder (AS 77) und sei im Jahr 1980 in XXXX geboren worden (AS 69). Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise im Februar 2009 gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt (AS 73).

 

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 09.02.2009 an, dass er Kurde sei und in der Türkei nicht zum Militärdienst einrücken wolle. Er wolle dem türkischen Staat nicht als Soldat dienen (AS 19).

 

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.03.2009 führte der Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens zum Fluchtgrund aus, dass er dieses Jahr mangels des Erhalts eines weiteren Aufschubs unbedingt einrücken müsste (AS 71). Er wolle dem türkischen Staat aber nicht als Soldat dienen. Beim Militär würden Präsenzdiener heimlich erschossen und in der Folge den Eltern mitgeteilt, dass sie an einem Herzinfarkt verstorben seien. Die richtige Todesursache sie durch Obduktionen im Auftrag von Eltern bekannt geworden. Ferner lasse man kurdische Soldaten gegen Kurden kämpfen. Von ca. acht erschossenen Soldaten seien fünf kurdischer Abstammung (AS 79). Vielleicht sei er inzwischen von der Wehrdienstbehörde zur Fahndung ausgeschrieben worden oder vielleicht seine Eltern verhört worden, ob er in die Berge gegangen sei und sich der PKK angeschlossen habe (AS 81). Noch in seiner Schulzeit habe er Folterungen durch die türkischen Soldaten bzw. die Tötung von Sympathisanten der PKK durch die Hizbullah mitansehen müssen (AS 79). Vor ca. eineinhalb Jahren habe er in Kirsehir an einer Demonstration gegen die Verschleppung von Soldaten kurdischer Abstammung teilgenommen. Hierbei seien sie von Nationalisten beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Die Polizei habe nichts gegen diese Übergriffe unternommen (AS 79). Er sei zwar nicht Parteimitglied gewesen, habe aber in XXXX auch an Demonstrationen der DEHAP und der DTP teilgenommen. Einmal sei er am 21.03.2006 wegen eines Newrozfestes von der Polizei für ca. zwei oder zweieinhalb Stunden angehalten und beschimpft worden (AS 79 - 81). Seine Mutter sei von den wöchentlichen Treffen ihrer Freundinnen ausgeschlossen worden, da sie die türkische Flagge nicht aus dem Fenster gehängt habe (AS 79). Seine Informationen über die Vorfälle beim türkischen Militär habe er vom kurdischen Sender "ROJ TV" und von der Zeitung "ÖZGÜR GÜNDEM" erhalten. In Österreich beziehe er beide im Internet und sei er außerdem Mitglied im Verein XXXX (AS 81).

 

Zu seinen Lebensumständen in der Türkei führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zu seiner Ausreise in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt habe (AS 73). Er habe dort fünf Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine AHS besucht (AS 11). Anschließend habe er an der Universität in XXXX ein Fernstudium der Betriebswirtschaft begonnen, aber nicht abgeschlossen (AS 71 - 73). Neben seinem Studium sei er als Lohnarbeiter und Traktorfahrer bei anderen Landwirten tätig gewesen. In der Türkei lebten noch seine Eltern und sein Bruder XXXX. Sein Vater arbeite bei den Wasserwerken der Gemeinde, sein Bruder bei einem Juwelier und seine Mutter sei Hausfrau. Im Übrigen besitze sein Großvater im Dorf etwa 150 Morgen Land (AS 73). Seine wirtschaftliche Situation vor der Ausreise sei mittelmäßig gewesen (AS 77).

 

Zu seiner Befindlichkeit bzw. zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Erstbefragung an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern (AS 15).

 

Zu Österreich und seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche (AS 71). Ferner befinde sich sein Bruder XXXX seit sieben oder acht Jahren in Österreich und arbeite als Fleischhauer bei der Firma XXXX (AS 75). Er wohne bei seiner Tante XXXX, welche auch für ihn sorge. Zudem unterstütze ihn sein Bruder (AS 77). Im Übrigen sei er ca. zwei Wochen nach seiner Einreise dem Verein XXXX beigetreten (AS 81).

 

Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang auch an, 2008 für Studienzwecke 1 1/2 Monate lang legal mit einem Visum in der BRD gewesen zu sein (AS 75).

 

Zu den Länderfeststellungen, führte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.03.2009 aus, dass er nicht daran denke, seinen Militärdienst abzuleisten, zumal Kurden sehr wohl verstärkt in den Einsatzgebieten im Osten und Südosten eingesetzt werden würden. Bei Überprüfung der Berichte der letzten zwei Jahre sei festzustellen, dass zwischen 60 % und 80 % der getöteten Soldaten kurdischer Abstammung seien. Die Hizbollah sei vom türkischen Staat ins Leben gerufen worden, um die Kurden zu bekämpfen. In einer Zeitung sei sogar ein Bild gewesen, worauf zu sehen war, wie man mit den Köpfen von getöteten kurdischen Guerillas Fußball gespielt habe. Wie könne er einem solchen Staat dienen, der der Feind der Kurden sei (AS 83).

 

Bescheid

 

Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Wehrdienstverweigerung als glaubwürdig und legte es dem Verfahren als zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde (AS 159 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 26]). Die bevorstehende Einberufung zum Militärdienst und eine etwaige Strafverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung seien im Ergebnis aber nicht unter eine Verfolgung im Sinne der GFK zu subsumieren bzw. seien dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung verbunden sei. Dass Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren oder grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren, sei weder den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen noch sei dies vom Beschwerdeführer fundiert vorgebracht worden. Schließlich ergebe sich aus den Länderfeststellungen kein Einsatz von Kurden im Osten oder Südosten der Türkei (AS 159 - 161, 165 - 167 [BS 26, 27, 29, 30]). Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle und allgemeinen Benachteiligungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass es sich hierbei um vage, allgemein gehaltene und unkonkrete Behauptungen gehandelt habe. Insoweit der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der freien Schilderung konkrete Umstände bzw. Hintergründe bezüglich der wahren Ausreisemotive darzulegen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich keinerlei Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Dies zeige auch die problemlose Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2007 samt Personenkontrolle bei der anschließenden legalen Ausreise nach Deutschland, die konsequenzlos gebliebene Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde im Herbst 2007 und der Verbleib des Beschwerdeführers an der elterlichen Wohnadresse bis zu seiner erneuten Ausreise im Februar 2009 (AS 157 - 159 [BS 25 - 26]).

 

Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verurteilung wegen Desertion und Refraktion keine Verfolgung iSd § 50 FPG darstelle. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass auf Grund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Situation gedrängt werden würde. Weiters wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch auf die Hilfe seiner in der Türkei vorhandenen sozialen und familiären Kontakte zählen könne. Schließlich leide der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung und verfüge er sowohl über eine höhere Schulbildung als auch über eine langjährige Berufserfahrung, weshalb es ihm zumutbar sei, sich zukünftig seinen Lebensunterhalt in der Türkei mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern (AS 167 - 169 [BS 30 - 31]).

 

Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein schützenswertes Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit äußerst kurzer Zeit in Österreich und sei lediglich aufgrund der Asylantragstellung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch und übe keine Erwerbstätigkeit aus. Wohingegen das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens demgegenüber stünde. Nach dieser vorgenommenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gelangte das Bundesasylamt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle (AS 171 - 175 [BS 32 - 34]).

 

Beschwerde

 

Im Rahmen der Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit (AS

201 - 205) und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (AS 191 -

201) gerügt. Das Bundesasylamt sei seiner konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen auf die den Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr einzugehen. Allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung seines Vorbringens hätte das Bundesasylamt durch entsprechende Erhebungen beseitigen müssen (AS 191 - 193). Insoweit im Zuge der Erstbefragung lediglich die Nichtableistung des Militärdiensts als Fluchtgrund genannt worden sei, so wird darauf hingewiesen, dass die Polizisten in Traiskirchen an näheren Details der Fluchtgeschichte nicht interessiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit erhalten alle seine Asylgründe umfassend darzustellen. Im Übrigen habe man ihm mitgeteilt, dass er ohnehin noch die Gelegenheit zu einer umfassenden Darstellung vor der EAST-Ost bzw. einer Außenstelle erhalten würde (AS 199). Dem Argument, wonach die türkischen Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten, sei zu entgegnen, dass diese Überlegung hinsichtlich der Militärbehörde geradezu grotesk sei. Man fingiere hier, dass sich die Militärbehörden ohnehin nicht an ihn gewandt hätten. Diese höchst naive Annahme schließe offensichtlich an österreichische Verhältnisse an, wo es sich "fliegende Hasen" mit dem Militär richten könnten und selbst Kriegsminister keinen Kriegsdienst leisten müssten (AS 199 - 201). Abschließend wird auszugsweise auf die Genfer Flüchtlingskonvention und das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen (AS 201 - 205).

 

Beantragt wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer nach dem AsylG Asyl zu gewähren, allenfalls gemäß § 8 AsylG festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Türkei nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer in eventu gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen (AS 209).

 

Sonstige verfahrenswesentliche Aktenbestandteile

 

Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf. Ein Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht erlassen (OZ 8).

 

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift, den Bescheid und die Beschwerde

 

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SC und SA), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 8).

 

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) und das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI) den Bruder des Beschwerdeführers betrerffend (AS 97 - 107)

 

Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:

 

Nüfus in Kopie (AS 29 - 31) samt Dokumentenüberprüfung (AS 27)

 

Kassabeleg über die Einzahlung von XXXX für den Verein XXXX vom XXXX2009 (AS 95)

 

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

 

Allgemeine Situation

 

Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Türkei, 10.05.2012 [ai12]

 

Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [ai11]

 

APA, Zeitungsartikel vom 31.03.2013 [APA130321]

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]

 

Wehrdienst

 

ACCORD, Wehrdienstverweigerung in der Türkei März 2009, 02.03.2009 [ACw]

 

ACCORD, Kurdinnen in der Türkei Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]

 

ACCORD, Türkei: Verurteilung des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK im Nordirak durch die Völkergemeinschaft (insb. UN-Sicherheitsrat); völkerrechtswidrige Handlungen türkischer Soldaten bei derartigen Einsätzen und Verurteilung durch Völkergemeinschaft (insb. UN-Sicherheitsrat); Heranziehung von Grundwehrdienern zu diesen Einsätzen, Anfragebeantwortung a-6276, 13.08.2008 [ACa-6276]

 

ACCORD, Türkei: Gezielter Einsatz von Kurden im Kampf gegen die PKK (Osttürkei und Nordirak), Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK, Anfragebeantwortung a-6016, 27.03.2008 [ACa-6016]

 

Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [ai11]

 

Amnesty International, Amnesty Journal April 2012 "Niemand wird als Soldat geboren", 01.04.2012 [ai12.4]

 

APA, Zeitungsartikel vom 14.12.2011 [APA-111214]

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Juli 2009 [BMF09]

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Juli 2012 [BMF12]

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]

 

EURASIL Meeting, Türkei, 24.06.2008 [EURASIL]

 

GIGA Institut für Nahost-Studien, Anfragebeantwortung für den UBAS, 10.09.2007 [GIGA]

 

KURT Dogan, Anfragebeantwortung für den AGH, 13.11.2008 [KD08]

 

KURT Dogan, Anfragebeantwortung für den AGH, 09.07.2009 [KD09]

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]

 

KurdInnen

 

ACCORD, Kurdinnen in der Türkei, Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]

 

Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [AI]

 

APA, Zeitungsartikel vom 25.01.2013 [APA-130125]

 

Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Türkei, Februar 2009 [BMFg]

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]

 

Lebensverhältnisse und Gesundheit

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Februar 2011 [BMF11]

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar, Türkei, Februar 2009 [BMFg]

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]

 

Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2012, 10.10.2012 [EK2012]

 

Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union, September 2009 [FES]

 

Ermittlungsergebnis

 

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

 

Zur Person des Beschwerdeführers

 

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist 1980 geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

 

Das Vorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in der Türkei wird ebenfalls als glaubwürdig erachtet.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund.

 

Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.

 

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2009 in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. In Österreich leben ein Bruder und eine Tante des Beschwerdeführers, welche über einen legalen Aufenthalt verfügen. Er besucht einen Deutschkurs, ist unbescholten und es besteht gegen ihn weder ein Aufenthalts- noch ein Rückkehrverbot.

 

Zur Lage in der Türkei

 

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Allgemeine Situation

 

Vor dem Hintergrund politischer Instabilität und militärischer Auseinandersetzungen kam es 2008 noch zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen. Die 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Eine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen findet nicht statt, es kommt jedoch immer wieder zu staatlichen Übergriffen in unterschiedlichen Bereichen. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen in vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten, wobei es immer wieder zu Gefechten zwischen den türkischen Streitkräften und der HPG kommt [ai11/1; AA12/9, 21; SFH/4]. Zahlreiche militante Gruppierungen stellen eine dauernde Bedrohung der Sicherheit dar, richten sich jedoch nicht gegen bestimmte Personengruppen [AA12/21-22, ai11/3]. Im Dezember 2012 wurde der Beginn neuerlicher Friedensverhandlungen zwischen dem türkischen Geheimdienst und dem inhaftierten Anführer der PKK Abdullah Öcalan bekanntgegeben, welche zu einem Aufruf Öcalans zur Waffenruhe beim Newroz-Fest am 21.03.2013 führten [APA130321].

 

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen und auch Tötungen durch Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauchs. Auch ist eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen [AA12/24-25; SFH/8-10]. Es gibt weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Polizeigewahrsam und während des Transfers ins Gefängnis, aber auch außerhalb der Hafteinrichtungen kam es zu Übergriffen [ai11/1-2; AA12/24; SFH/10]. Ermittlungen zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Bedienstete waren in der Regel fehlerhaft. Wurden Strafverfahren eingeleitet, waren sie fast immer von Verzögerungen begleitet und wenig effektiv. Dass Beweismaterial in der Obhut der Behörden verloren ging und Menschen, die Foltervorwürfe erhoben hatten, häufig mit Gegenklagen überzogen wurden, trug ebenfalls zu einem anhaltenden Klima der Straflosigkeit bei. Die von der Regierung angekündigten unabhängigen Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte wurden nicht eingerichtet [ai11/2]. Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig [AA12/26].

 

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit [AA12/10]. Die türkische Verfassung garantiert grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums, aber auch von Gewerkschaftsmitgliedern, regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwider laufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Selbst nicht anzeigepflichtige, da nicht unter das Versammlungsgesetz fallende Presseerklärungen, werden mit Auflagen bzw. Verboten belegt. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. [AA12/9-10].

 

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig, wobei seit 2010 zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar sind. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen [AA12/16]. Das Oberste Berufungsgericht hob aus Verfahrensgründen ein richtungweisendes Urteil aus dem Jahr 2010 auf, mit dem erstmals in der türkischen Rechtsgeschichte hohe Haftstrafen gegen Staatsbedienstete verhängt worden waren, die für den Tod eines Häftlings aufgrund von Folter verantwortlich waren [ai12/510-511].

 

Auch 2010 und 2011 fanden auf der Grundlage der Antiterrorgesetze unfaire Gerichtsverfahren statt. Betroffen davon waren viele politisch engagierte Bürger wie Studenten, Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte und Wissenschaftler. Ebenso problematisch ist die übermäßig lang andauernde Untersuchungshaft, während der die Rechtsanwälte weder die Beweismittel gegen ihre Mandanten einsehen noch die Rechtmäßigkeit ihrer Haft wirksam anfechten konnten, da die Akten als geheim deklariert wurden, was eine Einsichtnahme ausschloss [ai12/511]. Allerdings wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 an das UN-Protokoll für Kinderrechte sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen [AA12/17].

 

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt im Falle einer Rückkehr nicht zu Repressionen, allerdings werden abgeschobenen Personen einer Routinekontrolle unterzogen [AA12/31].

 

Wehrdienst

 

Jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen 19 und 40 Jahren unterliegt unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit der Wehrpflicht. Die Größe des türkischen Militärs wird je nach Quelle mit ca. 600.000 bis 800.00 Soldaten angegeben. Davon sind ca. 100.000 bis 115.000 Berufssoldaten, der überwiegende Teil des Heeres besteht aus Grundwehrdienern. Die Militärbehörden selbst gehen davon aus, dass mindestens ein Drittel der Wehrdienstleistenden und viele Offiziere kurdischer Abstammung sind [ACw/6; BMF09/15].

 

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht [AA12/18; ACw/29; ai11/3; ai12/1; GIGA/1-2; SFH/25]. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind [AA12/17]. Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden [BMF12/6]. Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen (die sogenannte "Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst generell für türkische Staatsangehörige eingeführt [AA12/18; APA-111214].

 

Die türkische Sprache unterscheidet zwischen Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen (vicdani retçi) und Wehrdienstverweigerern (asker kaçagi). Rechtlich wird vom türkischen Militärgesetzbuch jedoch nur in Verweigerer der Registrierung zum Wehrdienst, Verweigerer der medizinischen Musterung, Verweigerer der Einberufung und Deserteure unterschieden. Die offizielle Zahl der Wehrdienstverweigerer liegt bei etwa 400.000, inoffiziell könnten es etwa doppelt so viele Personen sein. Darunter befinden sich - je nach Quelle - etwa 60 bis 300 Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Etwa 50 davon befinden sich in der Türkei [ACw/10]. Jegliche Form der Wehrdienstverweigerung ist in der Türkei strafbar. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren [ai11/3; AA12/18; GIGA/7-8; SFH/26; ACw/13-14]. Es gab vermehrt Vorwürfe über die Misshandlung von Wehrdienstverweigerern im Gefängnis. Im Gefängnis werden diese als Vaterlandsverräter oder Terroristen angesehen und sind teilweise auch der Gewalt durch Gefängnisverwaltung oder Mithäftlinge ausgesetzt [ACw/18].

 

Laut Artikel 3, Absatz 2 StPO, werden Zivilisten, die allein oder mit Armeeangehörigen, künftig in Friedenszeiten, nach dem Militärstrafgesetz oder ein Vergehen im Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte begehen, vor zivile Gerichte gestellt. Die Untersuchung, gegen nicht Militärangehörige, wird von der Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgung vom Gericht erledigt [KD09]. Eine versprochene Gesetzesreform, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen vor mehrmaliger strafrechtlicher Verfolgung schützen sollte, wurde - trotz erfolgter Verurteilung durch den EGMR - nicht eingeführt. Bei der Behandlung des "Problems Wehrdienstverweigerung" schien sich im Jahr 2008 auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen als "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgungen von Wehrdienstverweigerern und ihren Unterstützern. Vor allem wurden Prozesse wegen "Entfremdung der Bevölkerung vom Militär" gegen JournalistInnen fortgeführt, die sich für die Einführung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eingesetzt hatten [ai11/3; SFH/25-26; ACw/11].

 

Wehrdienstverweigerer sind etlichen sozialen Benachteiligungen ausgesetzt. So können sie nicht offiziell heiraten und ihre Kinder nicht auf ihren Namen eintragen lassen und auch keine Beschäftigung ausüben, wo sei bei einer Sozialversicherungsanstalt angemeldet sind, wodurch sie sich auch nicht medizinisch behandeln lassen können. Eine offizielle Ausreise aus der Türkei ist ebenso nicht möglich, wie eine Aufnahme in das Wahlregister [ACw/27; KD08/4-5; GIGA/7-8]. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft [AA12/18,19].

 

Die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen erfolgt unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis. Wehrpflichtige werden zwar nicht in ihrer unmittelbaren Heimatregion, aber in Kasernen in der Nähe ihrer Wohnsitze eingesetzt. Dies gilt auch für aus dem Ausland zurückgekehrte Wehrpflichtige, nicht jedoch für Kurden aus dem Südosten der Türkei, diese werden im Allgemeinen im Norden und im Westen eingesetzt. [ACw/30; ACk/42; EURASIL/12; GIGA/3-4].

 

Grundsätzlich können Wehrpflichtige in allen Einheiten und Einsatzgebieten eingesetzt werden, wobei einfache Soldaten, Gefreite und Reserveoffiziere ab Ende 2008 nicht mehr zur Bekämpfung des Terrorismus eingezogen werden sollen. Ab 2010 sollen ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden. Bis Ende 2009 wurden noch Wehrdienstleistende eingesetzt, sie sollten aber vorher eine kurze Ausbildung erhalten und erst dann in die Kommandoeinheit entsandt werden [ACw/31; ACk/43-44; ACa-6276/4-6; ACa-6016/2-3; EURASIL/12].

 

Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten ergab, dass die Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und Zentralanatolien stammt. Es befinden sich jedoch auch sehr viele Kurden darunter. Im Jahr 2008 hat es aber auch weiterhin mysteriöse Todesfälle und angebliche Selbstmorde von Wehrdienstleistenden, darunter auch Kurden, gegeben [EURASIL/12; SFH/26; ACk/41-42].

 

Es gibt immer wieder Berichte, wonach Kurden, aber auch andere Minderheiten, im Militärdienst diskriminierender Behandlung unterworfen sind. Für eine systematische Diskriminierung gibt es allerdings keine Hinweise [GIGA/5-6; ACk/39-41].

 

Situation der KurdInnen

 

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei - ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Davon leben ca. die Hälfte bis annähernd zwei Drittel im Westen der Türkei, etwa drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in Ost- und Südostanatolien, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und bei den Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen [BMFg/28-29; AA12/12,13].

 

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache Kurmanci und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind bisher nicht erlaubt. Die türkische Regierung kündigte im Juni 2012 jedoch die Einführung des Wahlfachs "kurdische Sprache" an Schulen an. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa zazasprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza [AA12/13]. Das türkische Parlament hat zudem ein Gesetz zur Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht verabschiedet. Wie die amtliche Nachrichtenagentur Anadolu meldet, ist durch das Gesetz künftig auch der Besuch von Ehepartnern bei kurdischen Gefangenen gestattet. Die Verwendung ihrer Muttersprache vor Gericht war eine der Hauptforderungen hunderter kurdischer Gefangener in der Türkei [APA130125].

 

Verbesserungen sind im Bereich der Meinungsfreiheit zu verzeichnen, wo die Kurdenproblematik inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen angesprochen werden kann. Nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden schriftliche oder mündliche Aussagen, die die PKK, den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht rücken. Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Über die Kurdenthematik wird offen, immer häufiger und kontroverser berichtet. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern [AA12/10-12; ai11/2;].

 

Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Ursache hierfür waren bewaffnete Zusammenstöße zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den türkischen Streitkräften. Formal wurde der Ausnahmezustand 2002 in den vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten beendet. Seit Juni 2007 existieren jedoch Sicherheitszonen, die sukzessive ausgebaut wurden. [AA12/13; ai11/1; SFH/4]. Es gibt keine Hinweise darauf, dass KurdInnen in Haft oder Polizeigewahrsam systematisch schlechter behandelt würden, als andere türkische Staatsangehörige. Aus verschieden Berichten geht jedoch hervor, dass es immer wieder Hinweise darauf gebe, dass nicht nur Personen misshandelt worden seien, die an PKK-Veranstaltungen teilgenommen haben, sondern auch DorfbewohnerInnen aus kurdischen Gemeinschaften, da die Polizei in der Südost- und Osttürkei diese generell als PKK-Mitglieder betrachte [ACk/44-46].

 

Die Situation der KurdInnen in der Türkei ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Die PKK wird von der EU als Terrororganisation eingestuft. Ihr Anführer Abdullah Öcalan ist seit 1999 in der Türkei in Haft. Die derzeitige Stärke der PKK soll zwischen 4.000 und 5.000 Personen betragen, davon ca. 3.000 im Nordirak. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Streitkräften und der PKK hat sich deutlich verschärft und nähert sich nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen dem Level der 1990er-Jahre an. Es kommt immer wieder zu Sprengstoffanschlägen mit mehreren Toten und Verletzten, welche der PKK zugerechnet werden. Seit 2007 operiert das Militär auch grenzüberschreitend gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak. Hinweise und Berichte, wonach die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und zu Zwangsrekrutierungen greift, lassen sich nicht verifizieren. PKK-interne Opposition und Abfall sollen jedoch zu Sanktionen führen [ACk/34 - 39; AA12/13; B2009/62/EG; BMFg/41-42; SFH/4,18].

 

Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen können die Gefahr politischer Verfolgung begründen. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind jedoch nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. [SFH/26; AA12/21; ACk/33-34].

 

Lebensverhältnisse

 

70% der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Trotz einer stetig wachsenden Wirtschaft kam es jedoch für die breite Bevölkerungsmehrheit zu keiner signifikanten Einkommenssteigerung. Die Türkei verzeichnet bei einer Beschäftigungsrate von 46% im OECD Vergleich die höchste Arbeitslosigkeitsrate bei den 16- bis 64-jährigen. Ca. 50% der Erwerbstätigen sind ohne Registrierung und Sozialversicherungsschutz tätig [FES/12-14]. Die Erwerbstätigenquote in der Türkei ist mit ca. 43 % sehr niedrig. Die Arbeitslosenquote, die 2009 im Februar mit 16,1 % ihren Höchststand erreicht hatte, sank im Jahr 2010 auf 12 % ab. Die nach offiziellen Schätzungen mit mindestens 40 % extrem hohe Schwarzarbeitsquote stellt die Türkei vor massive soziale und finanzielle Probleme. [BMF11/6-8] Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sieht Arbeitslosengeld und Qualifizierungsmaßnahmen für registrierte Arbeitslose und Arbeitssuchende für eine bestimmte Dauer (max. 300 Tage), abhängig von den Beitragstagen vor, wobei zumindest 600 Beitragstage geleistet sein müssen und der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Problematisch ist, dass bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weder weitere Leistungen für Arbeitssuchende noch eine finanzielle Absicherung des Lebensunterhaltes erfolgen und die Betroffenen auf die Unterstützung durch die Familie oder karitative Einrichtungen angewiesen sind. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. [BMF11/19-20]. Sozialleistungen für Bedürftige bestehen in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder den Volksküchen.

 

Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Grundversorgung wird durch das staatliche Gesundheitssystem gesichert; daneben existieren private Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung erheblich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern vor allem in ländlichen Provinzen bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Im Osten des Landes, außerhalb der Städte bzw. für mittellose Personen liegt das Versorgungsniveau jedoch unter dem Landesdurchschnitt [AA12/28, 29; BMFg/20; EK2012/66]. Landesweit sind ca. 60% der Krankenhäuser in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, soll die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen.

 

Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt, der grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei unterliegen, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Diese obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen, die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können. Sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen führen 12,5 % des Bruttolohns ab, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden. Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Darüber sind die Beiträge gestaffelt und betragen zwischen 35 TL bis derzeit höchstens 213 TL. Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten [AA12/29-31].

 

Beweiswürdigung

 

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

 

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

 

Vorbringen

 

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (II.2.1.1 iVm I.2.1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 69 - 71, 73, 77) und dem vorgelegten für authentisch befundenen Ausweisdokument (AS 27, 29 - 31).

 

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu qualifizieren ist (II.2.1.2 iVm I.2.1.2), was auf folgenden Erwägungen basiert:

 

Die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, als Kurde den Militärdienst in der Türkei nicht ableisten zu wollen, werden - wie bereits vom Bundesasylamt - als glaubwürdig erachtet, da der Beschwerdeführer dieses im gesamten Verfahren stringent vorbrachte (AS 19, 79, 83) und sich auch im entsprechenden Alter befindet.

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist es auf Grund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, im Falle seiner Rückkehr eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe aufgrund seiner Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit antreten zu müssen. Selbiges gilt für die Befürchtung des Beschwerdeführers, beim Militärdienst gegen Kurden kämpfen zu müssen bzw. im Südosten der Türkei eingesetzt zu werden und unter Umständen dabei auch umzukommen.

 

Die diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe II.2.2.2 Wehrdienst) gehen übereinstimmend davon aus, dass Wehrdienstverweigerer unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen. Für eine systematische Diskriminierung bzw. eine bewusste Schlechterbehandlung von kurdischen Häftlingen gibt es allerdings keine Hinweise.

 

Ferner kann den herangezogenen Quellen entnommen werden, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolgt und es daher zu keiner individuellen Diskriminierung dabei kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Südosten der Türkei eingesetzt wird, wird vom Asylgerichtshof nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz in Zentralanatolien stammt und Wehrpflichtige zwar nicht in ihrer unmittelbaren Heimatregion, aber in Kasernen in der Nähe ihrer Wohnsitze eingesetzt werden (GIGA 3-4). Dass der Beschwerdeführer im Kampf gegen die PKK eingesetzt würde, ist den Quellen zufolge ebenso höchst unwahrscheinlich, da seit 2010 ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden sollten.

 

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es immer wieder zu ungeklärten Selbstmorden und mysteriösen Todesfällen beim türkischen Heer kommt [EURASIL/12; SFH/26; ACk/41-42]. Dass in all diesen Fällen - Einsatz im Südosten der Türkei bzw. im Kampf gegen die PKK, mysteriöse Todesfälle und ungeklärte Selbstmorde - jedoch überproportional viele Kurden beteiligt wären, lässt sich weder dem ACCORD-Bericht, noch den anderen Länderquellen entnehmen, so dass von einer systematischen Diskriminierung, welche den Grad einer Verfolgung erreichen würde, nicht ausgegangen werden kann.

 

Ferner erachtet der Asylgerichtshof das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Mittelschulzeit im Kreis XXXX der Provinz XXXX Folterungen durch türkische Soldaten und Morde an Sympathisanten der PKK durch die Hizbullah mitansehen habe müssen, als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dieses im Verfahren stringent vorbrachte (AS 79) und die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation der kurdischen Bevölkerung in den 90er Jahren dem allgemeinen Wissensstand entspricht.

 

Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - Sympathie für die DEHAP und DTP, Teilnahme an Demonstrationen und Newrozfesten - wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls stringent geschildert (AS 79 - 81). Der Asylgerichtshof erachtet diese ebenso wie die daraus resultierende einmalige Anhaltung und Beschimpfung durch die Polizei im Jahr 2006 (AS 81) als durchaus möglich, da es den herangezogenen Länderberichten zu Folge auch weiterhin Berichte gibt, wonach es immer wieder zu willkürlichen Festnahmen durch Sicherheitskräfte kommt und eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen Demonstranten zu verzeichnen ist (siehe II.2.2.1 Allgemeine Situation, insbesondere ai11/1-2; AA12/24-25; SFH/8-10).

 

Dass sich der Beschwerdeführer und auch dessen Mutter wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gegebenenfalls schikaniert und diskriminiert gefühlt haben mag, ist vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei nicht objektivierbar. Die diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe II.2.2.3 Situation der KurdInnen), gehen übereinstimmend davon aus, dass die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert sind. Damit verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es noch Nachteile, etwa den Gebrauch der Sprache, gibt und gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist aber auszuschließen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung - ohne Hinzutreten von Besonderheiten - systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind.

 

Dass der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins XXXX ist und in diesem Zusammenhang auch an Aktivitäten teilnimmt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Einzahlungsbeleg sowie dem diesbezüglich nicht anzuzweifelndem Vorbringen des Beschwerdeführers. Den vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen, sich mit dieser Mitgliedschaft dem kurdisch nationalen Widerstand angeschlossen zu haben, wird bezüglich der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgrund dieser "exilpolitischen Aktivitäten" in Österreich im Falle einer etwaigen Rückkehr in die Türkei entgegnet, dass der Beschwerdeführer keinerlei herausragende Position bzw. Funktion innerhalb des Vereines innehat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er in besonders exponierter Weise aktiv war. Die bloße Mitgliedschaft in diesem Verein und eine allfällige Teilnahme an Demonstrationen und Vorträgen vermag jedoch unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte das Interesse der türkischen Behörden nicht zu erwecken, sondern gehen die Länderberichte davon aus, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig waren und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, in der Türkei angeklagt zu werden (siehe dazu II.2.2.3 Situation der KurdInnen, insbeso

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten