TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 99/01/0440

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §11;

Beachte

Serie führend:99/01/0408 E 11. Oktober 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der MK in L, geboren am 1. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. August 1999, Zl. 211.120/0-III/07/99, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit je im Instanzenzug ergangenen Bescheiden hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, S.K., gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und den an diesen Asylantrag anknüpfenden Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

Gegen den letztgenannten Bescheid (vom 25. August 1999) richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Mit hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0422, wurde der den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin zurückweisende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat dadurch diese Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung jenes Bescheides befunden hatte.

Für den Fall der Beschwerdeführerin folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihres Erstreckungsantrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag ihres Ehegatten zurückweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und ihr in dem genannten Verfahren die ihr durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zlen. 98/01/0557 und 0558, mwN.).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem Ersatz von Schriftsatzaufwand kommt ein Zuspruch von - nicht näher bezeichneten - Barauslagen nicht in Betracht.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010440.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten