TE Vfgh Beschluss 2013/8/12 B576/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Leitsatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der ********* ****, *************** **, **** ********* ** *********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, Weyrgasse 5/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.03.2013, Z IIIa-241.178, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde der antragstellende Gesellschaft gemäß §1 Abs1, §2 Abs4 und §3 Abs4 des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Vbg. Kriegsopferabgabegesetz), LGBl 40/1989, in der Fassung LGBl 11/2012, für den Zeitraum September 2012 eine Kriegsopferabgabe in Höhe von € 700,– zuzüglich eines Säumniszuschlags und eines Verspätungszuschlags für einen an einem näher bezeichneten Standort in Feldkirch betriebenen Wettterminal vorgeschrieben.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, mit dem unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie bei Bezahlung der vorgeschriebenen Kriegsopferabgabe für September 2012 ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen müsste und die Kundschaft künftig bei Konkurrenzunternehmen wetten würde. Der sofortige Vollzug der nunmehr vorgeschriebenen Kriegsopferabgabe sowie weitere Vorschreibungen für weitere Zeiträume hätten nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft verheerende und existenzgefährdende Folgen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001).

5. Die antragstellende Gesellschaft tut nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kriegsopferabgabe unverhältnismäßige Nachteile für die antragstellende Gesellschaft als Folge der Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kriegsopferabgabe ergeben würden. Das Vorbringen, wonach weitere zukünftige Vorschreibungen – also für weitere Zeiträume, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind – existenzgefährdende Folgen für die antragstellende Gesellschaft haben würden, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B576.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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