RS OGH 2013/6/6 5Ob203/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2013
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Norm

GBG §8 Z1
GBG §20 lita
GBG §136 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlich?rechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 203/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
    Veröff: SZ 2013/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128961

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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