Norm
StGB §46 Abs3Rechtssatz
Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen.Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, StGB nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128936Im RIS seit
21.08.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013