RS OGH 2013/6/11 14Os53/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2013
beobachten
merken

Norm

StGB §295

Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfordert in objektiver Hinsicht Feststellungen dazu, welches Beweismittel, über das er nicht oder nicht allein Verfügen darf und das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Hat er aber nicht ein zur Tatzeit bereits vorhandenes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sondern bloß die zweckentsprechende Herstellung eines Beweismittels verhindert, wird gerichtliche Strafbarkeit (auch nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB) nicht begründet (hier: Hängen einer Schachtel über die Optik eines Radarmessgeräts).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 53/13w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 53/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128875

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten