RS Vfgh 2013/6/26 B181/2013, G48/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
StGG Art12
MedienG §25, §27 Abs1
VereinsG 2002 §4, §11, §14
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung von Geldstrafen über den Obmann eines Vereins als Medieninhaber einer Website wegen Verstoßes gegen Offenlegungspflichten nach dem MedienG; keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffs "Sitz des Vereins"

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter, im Recht gem Art6 EMRK und im Gleichheitsrecht.

Vorwurf der Parteilichkeit eines UVS-Mitglieds erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erhoben; im Übrigen wäre eine allfällige Parteilichkeit ohnehin auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen; auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Organisationsstruktur" des UVS Wien gehen angesichts der geltenden Verfassungslage (vgl VfSlg 18493/2008) ins Leere.

Dass das Verfahren insgesamt nicht fair gewesen wäre wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Insofern eine unrichtige Gesetzesauslegung seitens der belangten Behörde und ua die Nichtbeachtung der Parteirechte des Beschwerdeführers behauptet werden, ist jedenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erkennbar.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde §25 Abs1 MedienG iS einer strengen Interpretation des Wortlautes so auslegt, dass gegen diese Vorschrift deswegen verstoßen wurde, weil der im konkreten Fall gesetzte Link (von der Website zum "Serviceverzeichnis" der Österreichischen Wirtschaftskammer) nicht unmittelbar zu den von Gesetzes wegen offen zu legenden Angaben führt.

Keine Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit.

Die von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des Begriffs "Sitz des Vereins" (Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat) ist - insbesondere auch hinsichtlich einer 8 m² großen, fensterlosen Garage, die va Lagerungszwecken dient und nur in unregelmäßigen Abständen von Vereinsmitgliedern betreten wird - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Zurückweisung des völlig unsubstantiierten, auf die Aufhebung des §25 MedienG abzielenden Antrags mangels Erfüllung der Anforderungen des §62 Abs1 VfGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Medienrecht, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), fair trial, Vereinsrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B181.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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