RS OGH 2013/6/19 7Ob92/13z

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Norm

IPRG §16
IPRG §17
Rom III-VO Art1 Abs2 litc
Erwägungsgrund 10 allg

Rechtssatz

Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III?VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklärung der Ehe. Das für die Nichtigkeit der Ehe maßgebende Recht ist daher weiterhin nach §§ 16, 17 IPRG zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 92/13z
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 92/13z
    Veröff: SZ 2013/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128945

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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