RS Vwgh 2013/7/19 2013/02/0101

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §19;
VStG §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ZVR 1/2014, S 31 - 32;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. E 17. Dezember 2004, 2004/02/0298).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020101.X02

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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