RS UVS Steiermark 2013/05/29 42.9-1/2013

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Daher setzt eine Anordnung nach § 24 Abs 3 FSG eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung voraus. Wurde ein solcher Bescheid (noch) nicht erlassen und bestehen nur Bedenken, ob die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, kann die Vorschreibung einer verkehrspsychologischen sowie einer (fachärztlichen) psychiatrischen Stellungnahme nach § 14 Abs 1 FSG und einer amtsärztlichen Untersuchung nur auf die Bestimmung des § 24 Abs 4 FSG gestützt werden. Da die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestritten wurden, hätten sie zur Begründung einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG überdies konkret dargelegt werden müssen. Stattdessen beschränkte sich der Aufforderungsbescheid darauf, den Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 3 FSG wiederzugeben und auf eine Fahrt in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand hinzuweisen, ohne - wie ausgeführt - auch eine Entziehung der Lenkberechtigung (etwa wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) auszusprechen. Der Aufforderungsbescheid war somit als rechtswidrig aufzuheben.

Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Aufforderung; begleitende Maßnahmen; Bedenken
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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