RS OGH 2023/3/29 9ObA18/13g; 8ObA8/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

AZG §19d Abs3
AZG §19d Abs3b Z1
  1. AZG § 19d heute
  2. AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  3. AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AZG § 19d gültig von 01.07.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. AZG § 19d gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 19d gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. AZG § 19d gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  8. AZG § 19d gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  9. AZG § 19d gültig von 01.05.1997 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 19d gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AZG § 19d heute
  2. AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  3. AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AZG § 19d gültig von 01.07.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. AZG § 19d gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 19d gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. AZG § 19d gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  8. AZG § 19d gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  9. AZG § 19d gültig von 01.05.1997 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 19d gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung ist nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher gemäß § 19d Abs 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden (§ 19d Abs 3b Z 1 AZG).Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung ist nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher gemäß Paragraph 19 d, Absatz 3 a, AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden (Paragraph 19 d, Absatz 3 b, Ziffer eins, AZG).

Entscheidungstexte

  • RS0128955">9 ObA 18/13g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 18/13g
    Veröff: SZ 2013/60
  • RS0128955">8 ObA 8/22t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2023 8 ObA 8/22t
    vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern, der einerseits für die Normalarbeitszeit die Regelung trifft, dass ein Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen vereinbart werden kann und für Teilzeitbeschäftigte festlegt, dass diese Regelungen für sie mit der Maßgabe gelten, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen, im übrigen gelte § 19d AZG.
    Die Bestimmung kann nach dem gesamten Inhalt und Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, dass damit die Ausnahme von der Zuschlagspflicht nach § 19d Abs 3b Z 1 AZG leg cit bei Zeitausgleich von einer Dreimonatsperiode auf maximal 52 Wochen abgeändert wird. Eine solche Regelung lässt § 19d Abs 3f AZG zu.
    Innerhalb der Periode nach § 19d Abs 3b Z 1 AZG – ursprünglich oder durch Kollektivvertrag verlängert – ist eine Abgeltung von Mehrarbeit durch Zeitausgleich ohne Zuschlag möglich. (T1)
    Beisatz: Es kommt innerhalb dieser Periode aber insoweit auch nicht darauf an, wie lange im Vorhinein und für welche Zeiträume die tatsächliche Arbeitszeit eingeteilt wurde. Die Frage einer zulässigen ungleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit ist nämlich dafür relevant, ob im Rahmen der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung überhaupt Mehrstunden entstehen. Ist dies zu bejahen, dann richtet sich ihre Abgeltung nach § 19d Abs 3a bis 3e AZG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128955

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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