Norm
WAG 1996 §23bRechtssatz
Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach § 1358 ABGB statt.Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach Paragraph 1358, ABGB statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128939Im RIS seit
28.08.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014