RS OGH 2013/6/27 16Ok3/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
beobachten
merken

Norm

KartG 2005 §9

Rechtssatz

Erweitert ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen seine Geschäftstätigkeit (hier: Erwerb einer Tochtergesellschaft einer der beiden Muttergesellschaften durch Verschmelzung, Erwerb eines Teilbetriebs der anderen Muttergesellschaft als Sacheinlage oder durch Kauf und Erwerb eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens) und dehnt es nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit diesen Transaktionen, die jede für sich den Zusammenschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Z 1 KartG erfüllt, seine Geschäftstätigkeit auf andere sachliche und räumliche Märkte aus, ist diese Übertragung bisheriger Aktivitäten und Ressourcen der Mutterunternehmen auf das bestehende Gemeinschaftsunternehmen wirtschaftlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch dieselben Muttergesellschaften gleichzuhalten. Dadurch wird ein neuerlicher Zusammenschluss verwirklicht, weil es auch in diesem Fall zu einem Kontrollwechsel über den betroffenen Geschäftsbereich oder über das betroffene Unternehmen kommt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/13
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 3/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128935

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten