RS Vwgh 2013/7/24 2013/11/0045

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13a Abs1;
TabakG 1995 §13a Abs2;
TabakG 1995 §13b Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/11/0235 E 17. Juni 2013 RS 8(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Insbesondere vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Prinzips, das nunmehr auch in Betrieben des Gastgewerbes ein grundsätzliches Rauchverbot festlegt und Rauchen nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten "Raucherzimmern" zulässt, muss davon ausgegangen werden, dass die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der - wie im Beschwerdefall - betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, unzulässig ist. Dies entspricht insoweit auch dem Verständnis des (nach § 13a Abs. 2 zwingend rauchfrei zu haltenden) "Hauptraums", bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den Erläuterungen (RV 610 BlgNR. 23.GP, 6) nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der - grundsätzlich rauchfrei zu haltende - Bereich nur über den "Raucherraum" zugänglich ist. Letztlich legen dies auch die Regelungen der auf Basis von § 13b Abs. 5 TabakG erlassenen NKV 2009 nahe.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110045.X02

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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