RS OGH 2025/9/9 14Os88/13t; 12Os138/14g (12Os139/14d); 13Os148/15m; 14Os101/17k; 11Os99/18w; 11Os125

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Veröffentlicht am 09.07.2013
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Norm

StGB §107b
  1. StGB § 107b heute
  2. StGB § 107b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ? neben den von § 107b StGB umfassten ? weitere Taten, die zwar einem der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem ? § 107b Abs 1 StGB entsprechenden ? Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit § 107b StGB.Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 107 b, Absatz 5, StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des Paragraph 107 b, StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ? neben den von Paragraph 107 b, StGB umfassten ? weitere Taten, die zwar einem der in Paragraph 107 b, Absatz 2, zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem ? Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entsprechenden ? Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit Paragraph 107 b, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128942

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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