Norm
StGB §107bRechtssatz
Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ? neben den von § 107b StGB umfassten ? weitere Taten, die zwar einem der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem ? § 107b Abs 1 StGB entsprechenden ? Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit § 107b StGB.Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 107 b, Absatz 5, StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des Paragraph 107 b, StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ? neben den von Paragraph 107 b, StGB umfassten ? weitere Taten, die zwar einem der in Paragraph 107 b, Absatz 2, zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem ? Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entsprechenden ? Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit Paragraph 107 b, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128942Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025