RS Vfgh 2013/9/12 B873/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2013
beobachten
merken

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg MindestsicherungsG §12
ABGB §947
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen an die Großmutter der Beschwerdeführerin adressierten Bescheid betreffend die Mindestsicherung im Hinblick auf die Überleitung eines angenommenen Rechtsanspruches auf eine Bezirkshauptmannschaft mangels Legitimation infolge fehlender Parteistellung

Rechtssatz

Aus dem angefochtenen Bescheid, dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Bescheidadressatin alleine die Großmutter der Bf, nicht jedoch die Bf selbst ist und auch nur der Großmutter im Verfahren nach den hier maßgeblichen Vorschriften des Vlbg MindestsicherungsG Parteistellung zukommt. Demgemäß wurde der Bf - wie diese in der Beschwerde selbst einräumt - bereits im Verfahren vor der Vorarlberger Landesregierung keine Akteneinsicht gewährt und hat auch der Verwaltungsgerichtshof von einer Beteiligung der Bf am Verfahren abgesehen.

Der Bescheid greift auch nicht in die Rechtssphäre der Bf ein, wurde doch mit dem angefochtenen Ausspruch lediglich ein von der belangten Behörde angenommenes Recht der Großmutter der Bf auf Widerruf einer Schenkung wegen Dürftigkeit iSd §947 ABGB unter Bezugnahme auf §12 Vlbg MindestsicherungsG, LGBl 64/2010, wonach Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung "auf das Land" übergehen, auf die "Bezirkshauptmannschaft Bregenz" übergeleitet. Ob dieses Recht überhaupt und ob es gegenüber der Bf besteht, ist in dem Verfahren zu klären, in welchem diese Forderung gegenüber der Bf geltend gemacht werden wird. Der angefochtene Bescheid selbst begründet ein solches Recht gegenüber der Bf nicht.Der Bescheid greift auch nicht in die Rechtssphäre der Bf ein, wurde doch mit dem angefochtenen Ausspruch lediglich ein von der belangten Behörde angenommenes Recht der Großmutter der Bf auf Widerruf einer Schenkung wegen Dürftigkeit iSd §947 ABGB unter Bezugnahme auf §12 Vlbg MindestsicherungsG, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, wonach Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung "auf das Land" übergehen, auf die "Bezirkshauptmannschaft Bregenz" übergeleitet. Ob dieses Recht überhaupt und ob es gegenüber der Bf besteht, ist in dem Verfahren zu klären, in welchem diese Forderung gegenüber der Bf geltend gemacht werden wird. Der angefochtene Bescheid selbst begründet ein solches Recht gegenüber der Bf nicht.

Mangels Parteistellung kann die Bf somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • B873/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.09.2013 B873/2013

Schlagworte

Mindestsicherung, Parteistellung, Rechte subjektive, Schenkung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B873.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten